Art. 125 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
(1) Eine Verfassungsänderung kann nur in der Form erfolgen, dass eine Änderung des Wortlauts der Verfassung oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.
(2) Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung an einen nichtständigen Ausschuss im Sinne des Artikels 105 dieser Verfassung zu verweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.
(3) Ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung kommt außer durch Volksentscheid nur zu Stande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmt.
(4) Eine Änderung dieser Landesverfassung, durch welche die in den Artikeln 143, 144, 145 Abs. 1 und 147 niedergelegten Grundsätze und die Einteilung des Wahlgebiets in die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven (Art. 75) berührt werden, ist nur durch Volksentscheid oder einstimmigen Beschluss der Bürgerschaft zulässig.