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§ 30 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

Bedarf ein Geschäft der Genehmigung oder Bestätigung durch eine Behörde, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Dies gilt auch, wenn der Notar über die Notwendigkeit der Genehmigung oder Bestätigung Zweifel hegt.