§ 9 HBKG - Auskunft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammermitgliedern und Personen nach § 2 Abs. 2 Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie § 57 Abs. 7 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können.
(3) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.
(4) Die Kammern übermitteln nach entsprechender Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG benötigt werden.
(5) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.
(6) Die Kammer unterrichtet die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern oder Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie ergriffen hat.
(7) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung unterrichtet die Kammer die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Verfahrens.