§ 36 LStrG - Widmung
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Der Träger der Straßenbaulast verfügt im Benehmen mit der Straßenbaubehörde die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr. Die Widmung einer nicht öffentlichen Straße, die außerhalb einer Ortsdurchfahrt in eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße eingeführt wird, zu einer Straße im Sinne des § 3 Nr. 3 bedarf der Zustimmung der Straßenbaubehörde für die Bundes-, Landes- oder Kreisstraße. Soll Träger der Straßenbaulast nicht das Land oder eine andere Gebietskörperschaft werden, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde auf Antrag des künftigen Trägers der Straßenbaulast die Widmung. Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast im Enteignungsverfahren in den Besitz des der Straße dienenden Grundstückes eingewiesen ist.
(3) Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, wird die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
(5) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In diesem Falle bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung.
(6) Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder über Rechte an diesen wird die Widmung nicht berührt.