§ 47 HFAG - Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
1Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 4 zu § 25 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), genannt werden, jährliche pauschale Zuweisungen erhalten, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen als Landesprogramm bekanntgegeben werden. 2Das Nähere hierzu regeln Richtlinien.