§ 15 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird oder zur Versicherung für den Krankheitsfall verpflichtet ist, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die zur Durchführung der Versicherung und der der Künstlersozialkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Angaben zu machen sowie die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Künstlersozialkasse kann den Versicherten durch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.