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§ 54 BRAO - Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Rechtsanwalts

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Ist ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. 2Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind.