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§ 48 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

(1) Ist bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragt worden, so hat dieser dem Landtag und der Regierung Gelegenheit zur Äußerung innerhalb bestimmter Frist zu geben.

(2) Am Verfahren können sich Verfassungsorgane im Sinne des § 44 und Selbstverwaltungskörperschaften, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartun, beteiligen.