§ 12 ArchIngKG - Versagung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Die Eintragung in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in Verzeichnisse nach § 14 Abs. 4 ist zu versagen,
- 1.solange nach § 70 des Strafgesetzbuches oder § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes untersagt ist, das Tätigkeiten nach den §§ 1 oder 2 zum Gegenstand hat,
- 2.
- 3.solange zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten eine Betreuerin oder, ein Betreuer bestellt ist oder
- 4.die Einleitung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn
- 1.innerhalb der letzten drei Jahre vordem Antrag auf Eintragung eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben worden ist,
- 2.das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
- 3.die Antragstellerin oder der Antragsteller die Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat.