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§ 12 ArchIngKG - Versagung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die Eintragung in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in Verzeichnisse nach § 14 Abs. 4 ist zu versagen,

  1. 1.
    solange nach § 70 des Strafgesetzbuches oder § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes untersagt ist, das Tätigkeiten nach den §§ 1 oder 2 zum Gegenstand hat,
  2. 2.
    bei Verurteilung zu einer Strafe, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass es an der Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 2 fehlt,
  3. 3.
    solange zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten eine Betreuerin oder, ein Betreuer bestellt ist oder
  4. 4.
    die Einleitung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn

  1. 1.
    innerhalb der letzten drei Jahre vordem Antrag auf Eintragung eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben worden ist,
  2. 2.
    das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
  3. 3.
    die Antragstellerin oder der Antragsteller die Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat.