§ 55 EBO - Aufgaben der Bahnpolizei
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht, so hat die Bahnpolizei im Rahmen des geltenden Rechts die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
- 1.von den Anlagen und dem Betrieb der Bahn oder ihren Benutzern Gefahren abzuwehren,
- 2.von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
(2) Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung findet nur für die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten Anwendung.