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§ 55 EBO - Aufgaben der Bahnpolizei

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht, so hat die Bahnpolizei im Rahmen des geltenden Rechts die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

  1. 1.
    von den Anlagen und dem Betrieb der Bahn oder ihren Benutzern Gefahren abzuwehren,
  2. 2.
    von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

(2) Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung findet nur für die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten Anwendung.