§ 15 PassG - Pflichten des Inhabers

Bibliographie

Titel
Passgesetz (PassG)
Amtliche Abkürzung
PassG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

  1. 1.
    den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
  2. 2.
    auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
  3. 3.
    den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen.