§ 15 PassG - Pflichten des Inhabers
Bibliographie
- Titel
- Passgesetz (PassG)
- Amtliche Abkürzung
- PassG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-5
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
- 1.den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
- 2.auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
- 3.den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen.