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§ 27 AbgG - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Hat ein Abgeordneter neben seiner Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, wird die Entschädigung nach § 6 um 75 v.H. gekürzt.

(2) Für die Zeit, für die ein Abgeordneter eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, werden die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und die Kostenpauschale nach § 9 Abs. 1 nicht gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist § 29 Abs. 3.

(3) Hat ein Abgeordneter neben seiner Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1.

(4) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, den er als Abgeordnete des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 23).

(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 75 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe von 75 vom Hundert.

(6) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder neben Renten in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die Ansprüche zusammen die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 übersteigen. Abweichend von Satz 1 gilt eine höhere Altersversorgung aus einem anderen Amt oder einer anderen Parlamentszugehörigkeit als Obergrenze, sofern der Versorgungsempfänger dieses Amt oder Mandat wenigstens drei Jahre innehatte. In jedem Fall ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz höchstens in Höhe von 75 vom Hundert.