§ 36 JustG NRW - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Die Übersetzerermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, sind auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf Jahre ist unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig.
(2) Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer oder die Dolmetscherin oder der Dolmetscher
- 1.
die Voraussetzungen des § 35 nicht mehr erfüllt oder
- 2.
wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat.
(3) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.