Anlage 11 SVWO - Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(zu § 41 Abs. 1)
Bundesknappschaft |
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Sprengel___________________________________________________________________ |
Lfd. Nr.______________________________ |
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Wahlausweis
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
im Jahre______________
Herr/Frau_________________________________________________________________________ geb. am _________________________________________________________________________ Straße__________________________________________________________________________ Postleitzahl, Wohnort______________________________________________________________ |
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kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Stempel der Ausgabestelle) | _______________, den ________________________ | |
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____________________________________________ (Unterschrift des Ausstellers) |
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten! |
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Bundesknappschaft |
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Sprengel_______________________________________________________ |
Stimmzettel
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/Angestellten
im Jahre __________
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der __________ in ihrem Namen führen.*)
Listennummer | Verbunden**) mit Liste Nr. | Kennwort der Vorschlagsliste | Nur eine Liste an kreuzen |
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Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person seines Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.