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§ 50 GflPestV - Schutzmaßregeln für weitere Bestände

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
GflPestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-3

Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an. Ferner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Abs. 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.