§ 174 BayLTGeschO - Anhörung der kommunalen Spitzenverbände
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Berät der federführende Ausschuss eine Vorlage, die wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, so soll den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 2Vorlagen in diesem Sinn sind Gesetzentwürfe, Staatsverträge (Zustimmungsverfahren nach Art. 72 Abs. 2 BV), Rechtsverordnungen der Staatsregierung, die der Zustimmung des Landtags bedürfen, Anträge und Dringlichkeitsanträge, die dem federführenden Ausschuss zugewiesen sind.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden entsprechende Vorlagen den in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbänden zu und setzt ihnen eine angemessene Frist, in der Regel sechs Wochen, zur möglichen schriftlichen Stellungnahme. 2Bei Dringlichkeitsanträgen können Stellungnahmen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Beratung im Ausschuss vorliegen. 3Von der Zuleitung kann abgesehen werden, wenn die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände aus der Begründung einer Vorlage ersichtlich sind. 4Die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. 5Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich verlangt, so soll diesem Verlangen entsprochen werden. 6Die oder der Vorsitzende leitet schriftliche Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig der Staatsregierung zu und unterrichtet sie von dem Verlangen nach Satz 5. 7Kommt ein Einvernehmen nach Satz 1 bzw. Satz 4 nicht zu Stande, entscheidet der Ausschuss.
(3) 1Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. 2Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. 3Die Rechte der Ausschüsse aus § 173 bleiben unberührt.
(4) 1Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der Endberatung erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. 2Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.