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§ 10 LWahlO - Eintragung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.

(2) Wahlberechtigte, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. § 17 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 14 sind sinngemäß anzuwenden. Zuständig für die Eintragung eines Wahlberechtigten, der sich im Lande sonst gewöhnlich aufhält, ohne eine Wohnung inne zu haben, ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte sich am Stichtag aufhält oder aufgehalten hat.

(3) Verlegen Wahlberechtigte nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, falls sie sich vor dem Stichtag abgemeldet haben oder nicht in ihrer bisherigen Wohngemeinde wählen wollen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sollen nach Möglichkeit sogleich bei der Anmeldung entgegengenommen werden. Wird der Antragsteller in das Wählerverzeichnis aufgenommen, so ist dies der Fortzugsgemeinde mitzuteilen. Diese streicht den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis.

(4) Verlegen Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis einzutragen, falls sie sich vor dem Stichtag abgemeldet haben. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Einsprüche sollen nach Möglichkeit sogleich entgegengenommen werden.

(5) Wahlberechtigte im Sinne des § 1 Satz 2 des Gesetzes sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn sie sich nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist anmelden; melden sie sich während der Einsichtsfrist an, so sind sie auf Einspruch einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge und Einsprüche sollen nach Möglichkeit sogleich entgegengenommen werden.