§ 12 HRG - Lehrangebot
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. 2Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.
(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist; dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.