§ 91a ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
(2) 1Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 2Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.