§ 1 UIG NRW - Zweck des Gesetzes, informationspflichtige Stellen
Bibliographie
- Titel
- Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- UIG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Staatskanzlei und die Ministerien
Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen des Landes
Gemeinden und Gemeindeverbände
sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des Öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.
Gremien, die diese Stelle beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
- a)
die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und
- b)
Gerichte des Landes und der Landesrechnungshof sowie die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, soweit sie nicht Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen. Letzteres gilt nicht für Beliehene.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 liegt vor, wenn
- a)
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
- b)
eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.