§ 229 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienste des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Beamtinnen und Beamten sowie Wartestandsbeamtinnen und Wartestandsbeamten gilt Folgendes:
- 1.Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz;
- 2.Beamtinnen oder Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz;
- 3.Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ernannt werden;
- 4.Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz;
- 5.Wartestandsbeamtinnen oder Wartestandsbeamte gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als nach § 48 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.