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§ 229 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienste des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Beamtinnen und Beamten sowie Wartestandsbeamtinnen und Wartestandsbeamten gilt Folgendes:

  1. 1.
    Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz;
  2. 2.
    Beamtinnen oder Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz;
  3. 3.
    Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ernannt werden;
  4. 4.
    Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz;
  5. 5.
    Wartestandsbeamtinnen oder Wartestandsbeamte gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als nach § 48 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.