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§ 95 HeilBG - Kostenfestsetzung (1)

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufsgerichts setzt auf Antrag die Höhe der zu erstattenden notwendigen Auslagen durch Beschluss fest.

(2) Gegen einen Festsetzungsbeschluss nach Absatz 1 kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Erinnerung eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. Gegen seine Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

(3) Für die Kostenfestsetzung und die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses nach Absatz 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend.