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§ 87 SchG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen zur Regelung

  • der Erfassung der Schulpflichtigen,
  • des Verfahrens bei der vorzeitigen Aufnahme und der Zurückstellung nach § 74,
  • der Voraussetzungen für einen anderweitigen Unterricht nach § 76 Abs. 1, der Verpflichtung zur gehörigen Ausstattung des Schulpflichtigen nach § 85 Abs. 1,
  • der Anwendung von Schulzwang nach § 86,
  • der zeitweiligen Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen, die ein körperliches, geistiges oder seelisches Leiden haben, das ihren Verbleib in der Schule aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Mitschüler verbietet,
  • der zeitweiligen Beurlaubung aus anderen zwingenden Gründen,
  • des Kreises der nach § 15 sonderschulbedürftigen Kinder und Jugendlichen und der fachlichen Zuständigkeit der Sonderschulen,
  • des Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit nach § 82 Abs. 2,
  • des Verfahrens für die Anmeldung und Aufnahme in Sonderschulen.