§ 87 SchG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen zur Regelung
- der Erfassung der Schulpflichtigen,
- des Verfahrens bei der vorzeitigen Aufnahme und der Zurückstellung nach § 74,
- der Voraussetzungen für einen anderweitigen Unterricht nach § 76 Abs. 1, der Verpflichtung zur gehörigen Ausstattung des Schulpflichtigen nach § 85 Abs. 1,
- der Anwendung von Schulzwang nach § 86,
- der zeitweiligen Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen, die ein körperliches, geistiges oder seelisches Leiden haben, das ihren Verbleib in der Schule aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Mitschüler verbietet,
- der zeitweiligen Beurlaubung aus anderen zwingenden Gründen,
- des Kreises der nach § 15 sonderschulbedürftigen Kinder und Jugendlichen und der fachlichen Zuständigkeit der Sonderschulen,
- des Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit nach § 82 Abs. 2,
- des Verfahrens für die Anmeldung und Aufnahme in Sonderschulen.