§ 11 LWahlO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Spätestens am Tage vor dem Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1 (Wahlbenachrichtigung).

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:

  1. 1.

    Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    den Stimmbezirk und den Wahlraum,

  3. 3.

    die Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,

  6. 6.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  7. 7.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 2), und

    3. c)

      dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können (§ 18 Abs. 5),

  8. 8.

    gegebenenfalls den Hinweis, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik oder eine wahlstatistische Auszählung einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind (§ 64 Abs. 4 Satz 1).

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2(1) enthalten. Die Belehrung gemäß Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c) kann auch als Fußnote in diesen Antrag aufgenommen werden.

(1) Red. Anm.:

Anlagen hier nicht wiedergegeben.