§ 46 LFGG - Allgemeine Überleitungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung.
(3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung.
(4) Sind einem Notariat Gemeinden verschiedener Landgerichtsbezirke zugeteilt, so steht die Dienstaufsicht nach § 4 allein dem Präsidenten des Landgerichts zu, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung nach § 19 und § 30.
(5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden.
(6) Die bisher von den staatlichen Grundbuchämtern und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts gehen, wenn das Justizministerium von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, in die Verwahrung des nunmehr grundbuchführenden Amtsgerichts über. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften; § 29 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Soweit in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 6.