§ 78 SOG LSA - Polizeidirektionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen.
(2) Die Polizeidirektionen nehmen in ihren Bezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 79 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 80 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.