§ 63c SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne des § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich die Weitergewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt auch, wenn der Berufssoldat sich des Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend dienstunfähige Soldaten auf Zeit.