§ 51 LWG - Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG - )
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
Die für das Landeswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Anlage zu § 7 Abs. 1 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung von Kreis- oder Gemeindegrenzen unrichtig geworden ist.