§ 24 SGB II - Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeit Suchende -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-2
(1) 1Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. 2Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
- 1.dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
- 2.dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
- 1.bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
- 2.bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
- 3.für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.