§ 10 LÖG NRW - Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LÖG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7113
In Einzelfällen von herausragender Bedeutung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen.