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§ 86 HmbHG - Hochschulsenat und Großer Senat
Gemeinsame Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied des Hochschulsenats und des Großen Senats und führt in diesen Gremien den Vorsitz.

(2) Der Hochschulsenat und der Große Senat können für einzelne ihrer Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen. In den Ausschüssen müssen alle Gruppen angemessen vertreten sein.