§ 91 BbgWG - Vorteilsausgleich (zu § 31 WHG )
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Baut eine öffentlichrechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde den Beitrag nach Anhören der Beteiligten fest.
(2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 77 Abs. 1 oder § 78 Nr. 1 , sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln.