§ 110a BNotO - Tilgung

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) 1Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. 2Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine anderen Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und für Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. 2Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) 1Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Missbilligung geführt haben, sind nach fünf Jahren zu tilgen. 2Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.