§ 33 AzUVO - Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis, Freistellung für Untersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-33
(1) Sobald einer Beamtin bekannt ist, dass sie schwanger ist, soll sie dies dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ist das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Die Kosten für das Zeugnis trägt die Dienststelle der Beamtin.
(2) Die Beamtin ist vom Dienst freizustellen, soweit dies zur Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung erforderlich ist und diese Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen.