§ 22 HmbSÜGG - Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
- 1.
von der zuständigen Stelle
- a)
innerhalb eines Jahres, wenn die Betroffene oder der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein; die Löschung unterbleibt, wenn die Daten für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung für eine Nichtaufnahme der Tätigkeit in einem Verwaltungsstreitverfahren oder einem Gerichtsverfahren von Bedeutung sein können; in diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden,
- b)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der Betroffenen oder des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, der Betroffenen oder dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie oder ihn dazu zu ermächtigen,
- 2.
von der mitwirkenden Behörde
- a)
innerhalb eines Jahres, wenn die Betroffene oder der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,
- b)
bei den Sicherheitsüberprüfungen Ü 1 und Ü 2 nach Ablauf von fünf Jahren, bei Ü 3 nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden der Betroffenen oder des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, ihr oder ihm in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie oder ihn dazu zu ermächtigen,
- c)
die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die Betroffene oder der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist,
- d)
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, nachdem eine einbezogene Person die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten in automatisierten Dateien widerrufen hat, die Daten zu dieser Person.
(2) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Sperrung und Löschung § 19 Absätze 1 bis 3, 5 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9).