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§ 19 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.