§ 126 BRAO - Teilnahme an Beweiserhebungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und sein Verteidiger sind von allen Terminen, die zum Zwecke der Beweiserhebung anberaumt werden, vorher zu benachrichtigen. 2Sie können an den Beweiserhebungen teilnehmen.
(2) 1Der Untersuchungsrichter kann den Beschuldigten von der Teilnahme an einem Termin ausschließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. 2Der Beschuldigte ist über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten.