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§ 29 BbgPolG - Grundsätze der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, die schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigen oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.

(3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei offen zu erheben; eine verdeckte Datenerhebung ist nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen zulässig.

(4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise hinzuweisen auf

  1. 1.
    die Rechtsgrundlage der Datenerhebung,
  2. 2.
    den Grund der Datenerhebung und
  3. 3.
    eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft.

Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet würde. Er kann auch unterbleiben, wenn die schutzwürdigen Belange Dritter oder des Betroffenen beeinträchtigt oder gefährdet würden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen des Betroffenen ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz des Betroffenen, von Polizeivollzugsbediensteten oder Dritten erforderlich ist.

(6) Werden Daten beim oder über den Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, so ist er davon zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Datenerhebung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten. Ist die zu benachrichtigende Person minderjährig, treten die Personensorgeberechtigten an ihre Stelle. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass sie zu erheblichen Nachteilen für den Minderjährigen führt.