§ 12 BbgAbfG - Übertragung von Entsorgungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Gemeinden das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die in ihrem Gebiet anfallen, sowie andere Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dadurch nicht in der Wahrnehmung der verbleibenden Aufgaben beeinträchtigt wird, die gesetzlichen Ziele der Abfallwirtschaft oder die Festlegungen des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes nicht entgegenstehen und die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Gemeinden verpflichtet, die Festlegungen des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes einzuhalten. Sie übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die zur Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der kommunalen Abfallbilanzen erforderlichen Angaben. Sie sind verpflichtet, für die ihnen übertragenen Entsorgungsaufgaben kommunale Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufzustellen. Die §§ 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die in den vorstehenden Vorschriften angeführten Pflichten und Befugnisse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen in dem Umfang der übertragenen Aufgaben auf den neuen Entsorgungsträger über.