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§ 28 LVwVG - Wegnahme

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201 12

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollstreckungsbeamte sie ihm wegnehmen.

(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3) Dem Antrag der Vollstreckungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 899, § 900 Abs. 3 und 5, §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.