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§ 121 BbgWG - Entschädigungspflicht

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Verwaltungsakt unmittelbar begünstigt ist. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird, ist das Land zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.

(3) Die bei überwiegend die Allgemeinheit begünstigenden Entscheidungen bestehende Entschädigungspflicht des Landes schließt eine Beteiligung anderer unmittelbar Begünstigter an der Entschädigungsleistung gemäß Absatz 2 Satz 3 nicht aus.