§ 121 BbgWG - Entschädigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Verwaltungsakt unmittelbar begünstigt ist. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird, ist das Land zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.
(3) Die bei überwiegend die Allgemeinheit begünstigenden Entscheidungen bestehende Entschädigungspflicht des Landes schließt eine Beteiligung anderer unmittelbar Begünstigter an der Entschädigungsleistung gemäß Absatz 2 Satz 3 nicht aus.