§ 24 ÖGDG M-VGesundheitsberichterstattung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
GS M-V Gl. Nr. 212-4

(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten.

(2) Die Gesundheitsämter und das Landeshygieneinstitut sammeln hierfür nichtpersonenbezogene Daten, stellen regelmäßige Berichte zusammen, die die gesundheitliche Situation beschreiben, und leiten sie dem Sozialminister zu. Soweit ihnen erforderliche Daten nicht vorliegen wirken die Gesundheitsämter darauf hin, dass diese durch andere Stellen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Sozialminister bewertet die Daten und leitet dem Landtag regelmäßig einen Bericht über die gesundheitliche Situation im Land zu.