§ 1 Hess.AGBGB - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
Zuständige Verwaltungsbehörde für
- 1.die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 3.die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
ist in kreisfreien Städten und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.