§ 112 GemO - Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 110) und der Jahresabschlüsse (§ 111) obliegt dem Rechnungsprüfungsamt
- 1.die laufende Prüfung der Kassen Vorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
- 2.die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei den Kassen der Gemeinde und Eigenbetriebe,
- 3.die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe,
- 4.die Prüfung der Finanzvorfälle nach § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
- 2.die Prüfung der Vergaben,
- 3.die Prüfung der Wirtschaftsführung der Sondervermögen,
- 4.die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Eigenbetrieben,
- 5.die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und
- 6.die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, soll sie darauf hinwirken, daß für die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.