§ 6 BbgFAG - Allgemeine Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-10
(1) Gemeinden erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 7 die Steuerkraftmesszahl nach § 9 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl wird mit 75 vom Hundert ausgeglichen. Bei verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes gilt Absatz 4 Satz 2.
(2) Kreisfreie Städte erhalten zu den Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, die unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen verteilt werden.
(3) Landkreise erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 10 die Umlagekraftmesszahl nach § 12 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl wird mit 90 vom Hundert ausgeglichen.
(4) Verbandsgemeinden erhalten einen Anteil an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. Bei den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen entfällt ein Anteil in Höhe von 50 Prozent auf die Verbandsgemeinde und in Höhe von 50 Prozent auf die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden.