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§ 61 NStrG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer auf Grund von § 18 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 18 Abs. 4

    1. a)

      Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder

    2. b)

      auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,

  4. 4.

    entgegen § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,

  5. 5.

    entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,

  6. 6.

    einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 24 Abs. 1 oder 4 Hochbauten, bauliche Anlagen oder Werbeanlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,

  8. 8.

    vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Abs. 7 von den Verboten des § 24 Abs. 1 und 4 zugelassen wurde,

  9. 9.

    entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 37a Abs. 1 Veränderungen vornimmt,

  10. 10.

    als Eigentümer oder Besitzer Schutzwaldungen (§ 30) ganz oder teilweise beseitigt,

  11. 11.

    entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen anlegt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,

  12. 12.

    entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 als Eigentümer die in Nummer 11 bezeichneten Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Straßenbaubehörde nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beseitigt,

  13. 13.

    entgegen § 37b Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 10 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.