§ 57c GO - Ernennung, Weiterführung des Amtes

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde über die Gültigkeit der Wahl oder ihre Entscheidung über Einsprüche im Sinne des § 45i Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes gilt als Mitwirkung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist bei Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet,

  1. 1.
    ihre oder seine schriftliche Zustimmung nach § 45f Abs. 2 Satz 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zur Aufnahme in einen von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter zum Zwecke der Wiederwahl eingereichten Wahlvorschlag nach § 45f Abs. 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zu erteilen und
  2. 2.
    im Fall der Wiederwahl ihr oder sein Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.

Bei Verweigerung der Zustimmung nach Nummer 1 oder einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen.

(3) Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.