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§ 11a WiPrO - Delegationsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach diesem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vorsitzer des Zulassungsausschusses berufen werden. Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 1 und § 36a ergebenden Rechte und Pflichten.