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§ 127e HSchG - Errichtung, Aufgaben des Anstaltsträgers

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Die Träger selbstständiger öffentlicher beruflicher Schulen nach § 127d können diese durch Satzung in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln, wenn die betreffende Schule zusätzlich zu ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag in einem Verbund nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 673), Maßnahmen der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung durchführt. 2Eine Anstalt nach Satz 1 führt in ihrem Namen die Bezeichnung 'rechtlich selbstständige berufliche Schule' und den Zusatz 'rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts'.

(2) Die Umwandlung nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Beschluss der Schulkonferenz sowie nach Anhörung der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und der Schülervertretung und bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums.

(3) 1Der Anstaltsträger erfüllt die Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften dem Schulträger obliegen. 2Für die aus der Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages entstehenden Verbindlichkeiten der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule haftet er Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule möglich ist.