§ 270 SGB III - Besondere Kündigungsrechte
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er
- 1.
eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,
- 2.
an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder
- 3.
aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird.
(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird.