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§ 270 SGB III - Besondere Kündigungsrechte

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er

  1. 1.

    eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,

  2. 2.

    an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder

  3. 3.

    aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird.

(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird.